Informationen zur Rentenversteuerung
Einblick in die Steuergesetze
Zur Erläuterung der steuerlichen Problematik erfolgt die Darstellung als Vergleich zwischen der ursprünglichen Rechtslage und der aktuellen Rechtslage.
- ursprüngliche Rentenbesteuerung
Der Rentenfreibetrag richtete sich bis zum Jahr 2004 nach dem Lebensalter im Zeitpunkt des Rentenbeginns. In der Regel ergaben sich ein Rentenfreibetrag von 73 % und ein steuerpflichtiger Rentenanteil von 27 %.
Diese Systematik wurde auch auf die nachfolgenden Rentenerhöhungen angewandt. Von dem Betrag der Rentenerhöhung wurden 73 % steuerfrei gestellt und nur 27 % wurden zur Ermittlung der Einkommensteuer herangezogen.
- aktuelle Rentenbesteuerung
Mit dem Alterseinkünftegesetz hat die Bundesregierung die Versteuerung der Renteneinkünfte zum 1. Januar 2005 vollständig neu geregelt.
Der erste Nachteil gegenüber der Altregelung besteht darin, dass die Gesetzesänderungen auch für die Rentenbezieher gelten, die bereits vor dem 1. Januar 2005 eine Rente bezogen haben. Insoweit gibt es keinen Bestandsschutz.
Der zweite Nachteil ergibt sich aus der Abschmelzung des Rentenfreibetrags. Der Freibetrag richtet sich seit der Gesetzesänderung nicht mehr nach dem Lebensalter bei Renteneintritt. Unabhängig vom Alter richtet sich der Freibetrag nur noch nach dem Kalenderjahr des Renteneintritts (siehe Seite 7).
Für Rentenbezieher, deren Renteneintritt bis zum 31.12.2005 erfolgte, wird ein Rentenfreibetrag von 50 % gewährt. Bezogen auf einen ursprünglichen Freibetrag von 73 % ergibt sich eine Reduzierung von 23 % (-Punkten).
Für Rentenbezieher, deren Rentenphase im Jahr 2006 begann, wird ein Rentenfreibetrag von 48 % zugewiesen. Mit jedem folgenden Kalenderjahr wurde der Freibetrag um weitere 2 % gekürzt. Das bedeutet, wer im Jahr 2015 seine Ruhestandsphase begonnen hat, erhält einen Rentenfreibetrag von 30 %. Für einen Rentenbezug, der im Jahr 2016 beginnt, beträgt der Rentenfreibetrag nur noch 28 %.
Der dritte Nachteil gegenüber der Altregelung besteht in der Festschreibung des Freibetrags. Der Rentenfreibetrag wird als fester Betrag fixiert und nicht mehr im Rahmen von Rentenerhöhungen angehoben. Das bedeutet, für jede Rentenerhöhung gibt es keinen Freibetrag mehr. Die Rentenerhöhungen unterliegen zu 100 % der Versteuerung.
Im Rahmen der Reform wurde nicht nur die Ermittlung der Renteneinkünfte geändert. Weiterhin wurde die Abschmelzung von steuerlichen Abzugsposten –wie der Versorgungsfreibetrag und der Altersentlastungsbetrag- vorgenommen. Auf die Tabellen auf den Seiten 9 und 10 wird verwiesen.
Im Vergleich zu der Altregelung steigt somit das steuerpflichtige (Renten-)Einkommen deutlich schneller an. Die Problematik verschärft sich mit dem Tod eines Ehegatten. Nach einem Übergangsjahr steht nur ein persönlicher Freibetrag zur Verfügung und die Vorteile des Ehegattensplittings entfallen.
Zur Erklärungspflicht gegenüber dem Finanzamt ergibt sich somit ein wachsender Prüfungsbedarf.
Ausblick auf notwendige Prüfschritte
Seitens des Bundesfinanzministeriums wurde eine Information bezüglich einer Steuerbelastung veröffentlicht. Diese Ausrechnung berücksichtigt nur eine Rente. Soweit weitere Renten (Witwenrente, Betriebsrenten, Riester-Renten oder Zusatzrenten wie von der Rheinischen Versorgungskasse, ZVK, u.a.) vorliegen, kann die Information des Bundesfinanzministeriums nicht herangezogen werden. Abzustellen ist vielmehr auf die persönliche Finanzsituation.
Die Information vom Bundesfinanzministerium klärt zudem nicht die Frage, ob eine Steuererklärungspflicht –unabhängig einer möglichen Steuerlast- besteht! Die Steuererklärungspflicht unterteilt sich in zwei Gruppen. Zu unterscheiden ist, ob Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne von § 19 EStG (=Betriebsrenten / Versorgungsbezüge / Einkünfte als Arbeitnehmer) vorliegen, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wurde.
→ Liegen solche Einkünfte vor?
Ja |
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Nein |
Die Steuererklärungspflicht entsteht, soweit
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Die Steuererklärungspflicht entsteht, soweit der Gesamtbetrag der Einkünfte folgende Grenzen überschreitet:
2015 = 8.472 € 2016 = 8.652 €
2015 = 16.944 € 2016 = 17.304 € |
Ermittlung der persönlichen Steuererklärungspflicht
In Ihrem Auftrag können wir Ihre persönliche Steuererklärungspflicht ermitteln und beurteilen. Hierzu sind drei Schritte erforderlich:
1. Stammdaten mitteilen
2. Einkünfte benennen
3. Vollmacht erteilen
Entsprechend einer Ampel lässt sich die Auswertung in drei Gruppen unterteilen:
I.
Aus den Einkünften würde sich eine Steuernachzahlung ergeben - weitere Prüfschritte sind notwendig
II.
Aus den Einkünften würde sich keine Steuerpflicht ergeben - aber es besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung
III.
Aus den Einkünften ergibt sich keine Steuerpflicht und es besteht auch keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.